Allgemeine Geschäftsbedingungen Boral GmbH
gültig ab 01. Januar 2006
Einkaufsbedingungen
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für Kaufverträge sowie sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von der Firma BORAL GmbH (nachfolgend „BORAL“) abgegeben oder abgeschlossen werden.
1. Vorrang
Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und BORAL für die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn BORAL im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn bestellte Waren widerspruchslos angenommen werden.
2. Schriftform
Alle Bestellungen sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform.
3. Widerruf
BORAL ist berechtigt, ihre Bestellung kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt.
4. Fristen
4.1 Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer BORAL unverzüglich zu benachrichtigen.
4.2 Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten (Verzug), so ist BORAL unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
4.3 Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von BORAL zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist BORAL nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat BORAL das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragsnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung von BORAL, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald BORAL nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt.
5. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
6. Abwicklung und Lieferung
6.1 Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit Zustimmung von BORAL vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung seitens BORAL.
6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von BORAL sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
6.3 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software Produkten ist die Lieferfrist erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für BORAL hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
7. Rechnungen, Zahlungen
7.1 Rechnungen sind BORAL in zweifacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung einzureichen; sie müssen im Wortlaut mit unseren Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer und das Datum des Auftrages enthalten. Die Nummer des Lieferscheines ist anzuführen. Rechnungen, welche nicht alle diese Angaben enthalten, werden zurück gesandt, müssen als nicht erhalten gelten, begründen daher keine Fälligkeit und sind aus Ihrer Mahnevidenz zu nehmen.
7.2 Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels – nicht Fakturendatum!) oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgenden Werktag je nachdem, welches Datum das spätere ist. Rechnungen, die Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der richtiggestellten Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist um so viele Tage, wie mit der Behebung der Mängel, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, gebraucht wird. Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist in Ihrer Mahnevidenz zu berücksichtigen bzw. sind beeinspruchte Rechnungen aus Ihrer Mahnevidenz zu nehmen. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter Lieferung oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist BORAL unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Zahlung auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
7.3 Die Zahlung erfolgt in dem der Fälligkeit folgenden nächsten Zahlungslauf mit einem Zahlungsmittel unserer Wahl.
8. Gesetzliche Vorschriften
8.1 Für alle Lieferungen und Leistungen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, wie z.B. VDE, VDI, DIN, zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
8.2 Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
9.1 Unabhängig von der vereinbarten Freistellung geht die Gefahr bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von BORAL angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit erfolgreichem Abschluss, der durch Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf BORAL über. Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung seitens BORAL ersetzt keinesfalls die förmliche Abnahme.
9.2 Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist BORAL zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts wird BORAL Eigentümer.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
10.1 Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung wird BORAL dem Auftragnehmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Für Mängel, die BORAL innerhalb von vier Wochen anzeigt, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
10.2 Wareneingangskontrollen werden stichprobenweise vorgenommen. BORAL ist berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des von BORAL festgelegten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Auftragsnehmers zu 100 % zu prüfen.
10.3 Sendet BORAL dem Auftragnehmer mangelhafte Ware zurück, so ist BORAL berechtigt, unabhängig von der Höhe der dadurch entstehenden Aufwendungen, dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Die Pauschale beträgt jedoch höchstens 550,00 EUR pro Rücksendung. Den Nachweis höherer Aufwendungen behält sich BORAL ausdrücklich vor.
11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
11.1 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen bzw. mangelhafte Leistungen mängelfrei zu wiederholen. Im Falle der Ersetzung oder Wiederholung gilt eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen (§§ 440, 636 BGB), wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern wird eine Nacherfüllung als unzumutbar angesehen (§ 440 BGB) und berechtigt BORAL, unverzüglich die in Ziffer 11.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
11.2 Während der Zeit, während der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Gewahrsam von BORAL befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.
11.3 In dringenden Fällen – insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden -, ferner zwecks Beseitigung geringfügiger Mängel, ist BORAL berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragsnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Dies gilt ferner in sonstigen Fällen, soweit eine von BORAL zur Nacherfüllung bestimmte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Ferner gilt dies auch dann, wenn der Auftragnehmer verspätet liefert oder leistet und BORAL infolgedessen Mängel sofort beseitigen muss, um einen eigenen Lieferverzug zu vermeiden.
11.4 Soweit BORAL sich nicht für Selbstvornahme entscheidet, hat BORAL nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist im übrigen die Wahl, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Neben diesen beiden Wahlmöglichkeiten bleibt für BORAL das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu fordern.
11.5 Gelieferte Waren müssen frei sein von Rechten Dritter. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen haftet der Auftragnehmer dafür, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe der Programme verfügt.
11.6 Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß 9.1. Der Lauf der Gewährleistungspflicht wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch BORAL beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch BORAL endet. Für einen nachgebesserten oder ersatzweise gelieferten bzw. wiederholten Teil der Lieferung oder Leistung beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung erneut zu laufen.
11.7 Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die BORAL als Auftraggeber zustehen, bleiben im übrigen unberührt.
12. Erbringt der Auftragnehmer im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung seitens BORAL erneut mangelhaft oder verspätet, so wird die Nacherfüllung als unzumutbar angesehen und ist BORAL ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt und zwar auch hinsichtlich solcher Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer aus dem zugrundeliegenden oder einem anderen Vertragsverhältnis künftig nach an BORAL zu erbringen verpflichtet ist.
13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Auftragnehmer stellt BORAL von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte – gleich aus welchem Rechtsgrunde – wegen eines Sach- oder Rechtsmangels oder eines sonstigen Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes gegen BORAL erheben, und erstattet BORAL die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung.
14. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
14.1 Von BORAL stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter etc. stellen geistiges Eigentum dar und sind Gegenstand der Urheberrechte von BORAL. Soweit es für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, gewährt BORAL dem Auftragnehmer ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an vorgenanntem Urheberrecht, das endet, sobald der Auftrag abgewickelt ist. Seitens BORAL zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel etc. bleiben ausschließliches Eigentum von BORAL; alle Urheberrechte bleiben ebenfalls bei BORAL. Sie sind BORAL einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes BORAL gegenüber nicht befugt. Der Auftragnehmer darf die genannten Gegenstände nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und sie unbefugten Dritten weder überlassen noch sonst zugänglich machen. Jedes Kopieren oder Vervielfältigen vorgenannter Gegenstände ist nur insoweit statthaft, als es zur Ausführung des von BORAL erteilten Auftrages unbedingt erforderlich ist.
14.2 Stellt der Auftragnehmer für BORAL die in 14.1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von BORAL her, so gilt 14.1 entsprechend. In diesem Falle wird BORAL sich anteilig an den Herstellungskosten beteiligen und erwirbt dafür das Miteigentum an den Gegenständen, die der Auftragnehmer unentgeltlich für BORAL verwahren wird. BORAL kann jedoch jederzeit die Rechte in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vom Auftragnehmer herausverlangen.
15. Beistellung von Material
15.1 Seitens BORAL beigestelltes Material bleibt Eigentum von BORAL und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragsnehmers zu verwahren und als BORAL-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von BORAL erteilten Auftrages verwendet werden.
15.2 Verarbeitet der Auftragnehmer das seitens BORAL beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für BORAL. BORAL wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt BORAL das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem seitens BORAL beigestellten Materialwert entspricht.
16. Vertraulichkeit
16.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung eines Auftrages durch BORAL erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Auftragnehmer weist BORAL nach, dass ihm diese Informationen bereits bei Angebotsunterbreitung bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte und ohne dass er dafür verantwortlich ist.
16.2 Die Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für BORAL, insbesondere nach BORAL-Zeichnungen oder – Fertigungsspezifikationen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen über den Gegenstand von durch BORAL in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf einen Auftrag durch BORAL gegenüber Dritten bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens BORAL.
17. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertragswerkes unwirksam sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit vorliegender Einkaufsbedingungen im übrigen nicht entgegen.
18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
18.1 Erfüllungsort ist die jeweils angegebene Lieferanschrift.
18.2 Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, Friedberg / Hessen. Daneben ist BORAL jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben.
18.3 Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss seiner Verweisungsregeln des Internationalen Privatrechts anzuwenden.
19. Vertragsänderungen
Jede Änderung und Ergänzung eines einmal erteilten Auftrages bedarf der Schriftform. Diese kann nur schriftlich abbedungen werden.
20. Kennzeichnung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware
Sie werden kennzeichnen und die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste angeben. Sie werden außerdem in Ihrer Auftragsbestätigung oder Rechnung auf ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den USReexportbestimmungen unterliegende Positionen aufmerksam machen und uns neben der entsprechenden Ausfuhrlistennummer auch die Zollcode-Nummer mitteilen.
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Etwaigen anderslautenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Annahme der gelieferten Ware gilt als Anerkennung unserer Bedingungen.
1. Preise / Zahlungsbedingungen
1.1 Wir berechnen die am Tage der Lieferung gültigen Preise, und zwar in EURO (EUR), wenn nicht anders angegeben, zuzüglich des jeweils gültigen Mehrwertsteuerzuschlages. Die Preise gelten ab Lieferwerk, bei sofortiger Zahlung ohne Abzug, sofern nicht besondere Bedingungen vereinbart werden.
1.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfristen treten alle gesetzlichen Verzugsfolgen ohne besondere Mahnung ein. Wir behalten uns insbesondere die Berechnung von Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank vor, soweit diese die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Zinssatzes von 8 % über dem Basiszinssatz überschreiten. Außerdem wird der Gesamtsaldo unabhängig
von irgendwelchen Zahlungszielen sofort zur Zahlung fällig.
1.3 Bei Sonderanfertigungen behalten wir uns angemessenen Preisaufschlag sowie eine angemessene Abweichung hinsichtlich der vereinbarten Liefermenge vor; überschüssige Mengen sind abzunehmen. Bezogen auf die Bestellmenge gilt eine Abweichung von +/-10 % als vereinbart.
2. Liefertermine
Wir bemühen uns, die angegebenen Lieferfristen einzuhalten. Diese sind jedoch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Unsere vertraglichen Pflichten stehen unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Lieferanten.
3. Erfüllungsort und Gefahrenübergang
3.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des/unseres jeweiligen Lieferwerkes. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.
3.2 Bei Versand geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Ware dem von uns gewählten Beförderungsunternehmen, bzw. bei Routing-Order dem vom Besteller vorgegebenen Beförderungsunternehmen, übergeben haben.
4. Verpackungsmaterial Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, nehmen wir Verpackungsmaterial nur insoweit zurück, als wir dazu gemäß der Verpackungsordnung verpflichtet sind.
5. Sachmängelgewährleistung und Mängelrüge
5.1 Sollten sich Beanstandungen trotz größter Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
5.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
5.3 Sollte trotz aller bei uns aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
5.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Ziffer 5.6 entsprechend.
5.8 Weitergehend oder andere als die in dieser Ziffer 5 geregelten Ansprüche des Besteller gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.9 Für unsere sonstigen Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gelten im übrigen die Bestimmungen der Ziffer 7.
5.10 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in vorstehend Ziffer 5.1 bestimmten Fristen wie folgt:
a) Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen.
b) Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten die Bestimmungen der Ziffer 7.
c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
6.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Waren eingesetzt wird.
6.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 6.1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im übrigen die Bestimmungen der Ziffern 5.3 und 5.7 entsprechend.
6.5 Bei vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 5 entsprechend.
6.6 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
6.7 Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie einer Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 443 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7. Sonstige Schadensersatzansprüche
7.1 Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und/oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung, unerlaubte Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Vertragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet) bei leicht fahrlässiger Verletzung. Jedoch ist unsere Haftung – außer im Falle von Vorsatz – auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Die Geltendmachung vergeblicher Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig.
7.2 Für Verzögerungsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des mit uns vereinbarten Kaufpreises.
7.3 Außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 7.2 bleibt unberührt.
7.4 Die in den Bestimmungen der Ziffern 7.1 bis 7.3 enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware im Sinne von § 443 BGB, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Falle von Schäden der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Verbindlichkeit von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen und Gewichten
Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen; er hat uns bei Regressansprüchen schadlos zu halten.
9. Unterlagen
Von uns übergebene Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden oder anders als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen, auch der künftig entstehenden Forderungen unser Eigentum.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:
Soweit die Ware vom Besteller weiterverarbeitet oder umgebildet wird, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Der Verarbeiter ist nur Verwahrer. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden oder verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen.
10.2 Die Ware darf nur im gewöhnlichen und ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußert werden, wenn Forderungen aus Weiterverkäufen nicht vorher an Dritte abgetreten sind. Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gelten mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns als an uns abgetreten und zwar auch insoweit, als unsere Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder verarbeitet ist. In diesem Falle dienen die abgetretenen Forderungen zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Wir werden die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, als ihm von uns keine Anweisung erteilt wird. Die von ihm eingezogenen Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind.
10.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Der Besteller hat uns etwaige Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt belieferte Ware oder auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Wir verpflichten uns, die abgetretenen Forderungen nach unserer Wahl freizugeben, soweit sie unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
10.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt unsererseits; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt.
10.5 Falls bei Verkäufen ins Ausland der in dieser Ziffer 10 vereinbarte Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig ist, bleibt die Ware bis zur Zahlung aller unserer Forderungen aus dem durch den Verkauf der Ware entstandenen Vertragsverhältnis unser Eigentum. Ist auch dieser Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist aber gestattet, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, so sind wir befugt, alle diese Rechte auszuüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes an der Ware treffen wollen.
11. Hinweise bei elektronischem Geschäftsverkehr
Bedienen wir uns im Sinne des § 312 e BGB zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), verzichtet der Besteller:
a) auf die Bereitstellung und Erläuterung eines Systems mit dessen Hilfe er Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann und
b) auf Informationen hinsichtlich
ba) der bis zum Vertragsabschluss durchzuführenden Schritte,
bb) der Speicherung des Vertragstextes nach Vertragsschluss und Zugänglichkeit für den Kunden,
bc) der für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen.
12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.1 Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich seiner Verweisungsregelen des Internationalen Privatrechts und der Regeln des UN-Kaufrechts über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-CISG“) Anwendung.
12.2 Gerichtsstand für beide Teile, auch in Wechselsachen, ist unser Geschäftssitz. Treten wir als Kläger auf, sind wir berechtigt, auch am Sitz des Bestellers Klage zu erheben.